Ostern ist eine gute Gelegenheit, den Lieben eine Freude zu bereiten – sei es mit süßen Schokoladen-Spezialitäten aus Frankreich, bunten Blumen aus den Niederlanden oder einem batteriebetriebenen Plüschhasen aus Spanien. Doch was tun, wenn die bestellte Ware verdorben oder gar nicht ankommt, wenn versehentlich die falschen Pralinen bestellt worden sind oder der Hase nicht hoppelt? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt.
Was tun, wenn die Schokoladen-Hennen nicht pünktlich ankommen?
Den Lieben zu Ostern eine Freude bereiten und bei einem französischen Lieferanten Schokoladen-Hennen bestellt. Der Versand wurde zu einem festen Termin zugesagt, doch die online bestellte Ware kommt und kommt nicht. Was tun? „Wenn der Verkäufer einen konkreten, kalendermäßigen Liefertermin zugesagt hat und dieser nicht eingehalten wird, gerät er, sofern deutsches Recht anwendbar ist, automatisch in Verzug. In diesem Fall können die Verbraucherinnen und Verbraucher vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen“, sagt André Schulze-Wethmar, Jurist am Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. Doch auch wenn kein taggenaues Datum vereinbart wurde, müssen Online-Händler immer Angaben zur Lieferzeit machen. Erhalten die Kundinnen und Kunden die Ware nicht innerhalb dieser Frist, müssen sie den Händler mahnen und ihm eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, die meist zwischen 8 und 10 Tagen liegt. Dazu genügt eine E-Mail mit Lesebestätigung. Die Lesebestätigung ist wichtig, um einen Nachweis zu haben. Erfolgt die Lieferung dann immer noch nicht, können sie vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen.
Tipp: Vor der Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen. Denn manche Online-Händler sagen nur die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu, nicht aber das konkrete Lieferdatum. Und das kann vor allem bei verderblichen Waren, z. B. bei Blumen oder Pralinen, zu Problemen führen.
Was tun, wenn versehentlich die falschen Pralinen bestellt wurden?
Wenn aus Versehen Pralinen mit Zutaten bestellt wurden, auf die der Beschenkte allergisch ist (z. B. Nüsse), können die Pralinen nicht einfach zurückgeben weden. Für solche verderblichen Lebensmittel gilt das 14-tägige Widerrufsrecht beim Online-Kauf nicht. Leider seind auch personalisierte Artikel wie beispielsweise Fotopralinen oder Schmuck mit persönlicher Wunsch-Gravur sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Tipp: Wenn die Pralinen noch nicht produziert wurden, kann versucht werden, die Bestellung zu stornieren. Je früher die Käuferinnen jund Käufer handeln, desto
besser. Es liegt aber in der Kulanz des Händlers, ob er sich darauf einlässt.
Was tun, wenn die Blumen verwelkt ankommen, eine Schokoladen-Henne fehlt oder der Motor des Spielzeug-Hasen defekt ist?
Dann gilt die gesetzliche Gewährleistung europaweit. Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Verkäufer reklamieren und eine Ersatzlieferung verlangen.
Dazu sollten Fotos vom Zustand der Ware gemacht und sofort nachweislich beim Händler, zum Beispiel per E-Mail mit Lesebestätigung, reklamiert werden.
Tipp: Einige Online-Händler empfehlen, die Ware vor den Augen des Zustellers auszupacken. Dies kann vor allem bei verderblichen Produkten hilfreich sein. Verpflichtet sind die Empfängerinnen und Empfänger dazu allerdings nicht. Äußerlich erkennbare Transportschäden sollten noch bei der Lieferung beim Paketboten angezeigt und auf dem Frachtbrief notiert werden.
Was tun, wenn anstelle der Oster-Hennen Schokoladen-Hasen geliefert wurden?
Dann kann die Falschlieferung beim Händler reklamieren und eine korrekte Lieferung verlangen werden – unabhängig davon, ob es sich um verderbliche oder nicht-verderbliche Ware handelt.
Was tun, wenn die Oster-Henne der Sonne zum Opfer fällt?
Hat das Transportunternehmen die Oster-Hennen unsachgemäß zugestellt – beispielsweise, weil das Paket einfach vor der Haustür abgelegt wurde und die Sonne die Hennen zum Schmelzen gebracht hat, kann beim Verkäufer reklamiert und eine
ordnungsgemäße Lieferung verlangt werden. Denn: Der Verkäufer trägt das Transportrisiko so lange, bis die Ware tatsächlich zugestellt wurde. Geht die Sendung also unterwegs verloren oder wird beschädigt, haftet der Händler – und die Käuferinnen und Käufer sind im Zweifel nicht zur Zahlung verpflichtet. Anders sieht es aus, wenn beim Bestellvorgang beziehungsweise mit dem Transportunternehmen die Ablage „vor der Haustür“ vereinbart wurde. Dann trägt der Empfänger das Risiko, wenn die Ware durch äußere Einflüsse beschädigt oder gestohlen wird. pm